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Satzung

Hier sehen Sie den vollständigen Wortlaut der aktuellen Satzung in der Fassung vom 23. Juni 2015

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Firma, Sitz der Gesellschaft

(1) Die Firma der Gesellschaft lautet:
Phoenix Solar Aktiengesellschaft.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist 85254 Sulzemoos, Landkreis Dachau.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens sind die Entwicklung, die Herstellung, der
Vertrieb, der Betrieb und die Verwaltung von Komponenten und Systemen zur
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen sowie deren Montage
und Wartung.

(2) Die Gesellschaft ist zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die dem Zweck
des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar förderlich sind. Sie kann im Inund
Ausland Zweigbetriebe oder Zweigniederlassungen errichten und sich an
gleichartigen oder ähnlichen Betrieben beteiligen. Sie kann den Gegenstand
ihres Unternehmens auch ganz oder teilweise als Holdinggesellschaft verfolgen.

§ 3
Dauer, Geschäftsjahr

(1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr vom 01.04.2001 bis
31.12.2001 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 4
Bekanntmachungen, Informationsübermittlung

(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen
Bundesanzeiger. Nicht zwingende Veröffentlichungen erfolgen auf der
Internetseite der Gesellschaft.

(2) Unbeschadet Ihrer gesetzlichen Veröffentlichungs- und
Bekanntmachungspflichten ist die Gesellschaft berechtigt, Informationen an
Aktionäre mit deren Zustimmung im Wege der Datenfernübertragung zu
übermitteln.

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II. Grundkapital und Aktien

§ 5
Grundkapital und Aktien

(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 7.372.700,00 EUR (i. W. sieben Millionen dreihundertzweiundsiebzigtausendsiebenhundert Euro). Es ist eingeteilt in 7.372.700 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert.

(2) Für die Übertragung der Inhaberstückaktien ist keine Zustimmung der Gesell-schaft erforderlich.

(3) Form und Inhalt der Aktienurkunden, der Zwischenscheine, der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine legt der Vorstand fest.

(4) Bei der Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 AktG geregelt werden.

(5) Ein Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung besteht nicht.

(6) Die Einziehung von Aktien durch die Gesellschaft ist nach Maßgabe von § 237 AktG zulässig. Die Festsetzung der Einziehungsbedingungen bleibt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung überlassen, wobei für die eingezogenen Aktien ein angemessenes Entgelt festzusetzen ist.

(7) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 22. Juni 2020 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 3.686.350,00 durch Ausgabe von bis zu 3.686.350 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Er kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht ausschließen,

(a) um die neuen Aktien gegen Bareinlage zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die auf der Grundlage dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien den anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt zehn Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht über-steigen; auf diese Höchstgrenze von zehn Prozent des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien ent-fällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG aus-gegeben werden;

(b) um Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteili-gungen an Unternehmen, durchzuführen. Die Ermächtigung ist insoweit beschränkt, als nach Ausübung dieser oder einer anderen durch die Hauptversammlung erteilten Ermächtigung (einschließlich der Ermächtigung unter Buchstaben a und c dieses Beschlusses) die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien dreißig Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen darf;

(c) um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten ein Bezugs- oder Umtauschrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustünde;

(d) für Spitzenbeträge.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist neu zu fassen.

(8) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 42.500,00 durch Ausgabe von bis zu 42.500 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2006).

(9) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 3.643.850,00 durch Ausgabe von bis zu 3.643.850 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkaptal von jeweils EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschrei-bungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 23. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlos-senen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren in- oder ausländischen Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht in bzw. auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. begründen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird, wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder wie Andienungen von Aktien aufgrund von Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft erfolgen und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines Genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrech-ten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten oder die Ausübung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
 

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III. Der Vorstand

§ 6
Zusammensetzung, Beschlussfassung

(1) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt. Die Anzahl der
Vorstandsmitglieder und etwaiger stellvertretender Vorstandsmitglieder wird durch
den Aufsichtsrat festgesetzt.

(2) Der Aufsichtsrat gibt dem Vorstand eine Geschäftsordnung und kann diese
jederzeit abändern. In dieser Geschäftsordnung können auch die
zustimmungsbedürftigen Geschäfte geregelt werden.

(3) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 7
Geschäftsführung und Vertretung

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Die Gesellschaft wird, sofern der Vorstand aus einer Person besteht, durch
diese allein vertreten. Falls sich der Vorstand aus mehreren Personen
zusammensetzt, erfolgt die Vertretung der Gesellschaft entweder durch zwei
Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit
einem Prokuristen.

(3) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, auch bei Vorhandensein mehrerer
Vorstandsmitglieder einem Mitglied oder mehreren oder allen Mitgliedern die
Befugnis einzuräumen, die Gesellschaft einzeln zu vertreten, und/oder in den
vom Gesetz gezogenen Grenzen (§ 112 AktG) Befreiung von den
Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.

Der Aufsichtsrat kann einen Vorstandsvorsitzenden sowie dessen Stellvertreter
benennen.

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IV. Aufsichtsrat

§ 8
Zusammensetzung

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.

(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung der Hauptversammlung
bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn
der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für die
Aufsichtsratmitglieder eine kürzere Amtszeit bestimmen. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Bestimmungen. Gleichzeitig mit der Bestellung eines
Aufsichtsratsmitglieds kann für dieses ein Ersatzmitglied bestellt werden für den
Fall, dass das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem
Aufsichtsrat ausscheidet, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist. Tritt ein
Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt mit
Ablauf der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von
vier Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft, vertreten
durch den Vorstand, niederlegen.

§ 9
Vorsitz, Aufgaben

(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
Stellvertreter. Die Wahl erfolgt jeweils für die Amtszeit des gewählten
Aufsichtsratsmitgliedes. Wenn der Vorsitzende und / oder sein Stellvertreter
während der jeweiligen Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet, so ist
unverzüglich eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen. In allen
Fällen, in denen der Stellvertreter bei Verhinderung des Vorsitzenden in dessen
Stellvertretung handelt, hat er die gleichen Rechte wie der Vorsitzende.

(2) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands der Gesellschaft zu
überwachen.

§ 10
Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter schriftlich, per E-Mail, fernmündlich, per Telefax oder durch
Inanspruchnahme sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel einberufen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Einberufung des
Aufsichtsrats sowie die Regelungen der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der
Beschlussfassung teilnehmen. Die Teilnahme einzelner Mitglieder des
Aufsichtsrats an Sitzungen und Beschussfassungen durch Nutzung
gebräuchlicher Kommunikationsmittel ist zulässig, wenn der Vorsitzende des
Aufsichtsrats dies unter Einhaltung einer angemessenen Frist im Einzelfall
bestimmt. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei
Wahlen jedoch erst dann, wenn auch eine erneute Abstimmung
Stimmengleichheit ergibt. Der Vorsitzende bestimmt die Art der Abstimmung.

(3) Beschlüsse können anstatt in einer Sitzung durch Stimmabgabe in Schriftform,
fernmündlich, per E-Mail, per Telefax oder durch Inanspruchnahme sonstiger
gebräuchlicher Kommunikationsmittel gefasst werden, wenn der Vorsitzende
des Aufsichtsrats dies unter Einhaltung einer angemessenen Frist im Einzelfall
bestimmt.

(4) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die von
allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

(5) Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil,
soweit nicht der Aufsichtsrat eine Verhandlung in Abwesenheit des Vorstands
beschließt.

§ 11
Auslagenersatz, Vergütung

Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. Die
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird von der Hauptversammlung bewilligt und
festgesetzt.

§ 12
Aufgaben, Geschäftsordnung, Änderung der Satzungsfassung

(1) Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Befugnisse, die ihm durch Gesetz,
Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesen werden.

(2) Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.

(3) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung
betreffen, zu beschließen.

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V. Die Hauptversammlung

§ 13
Ort und Einberufung

(1) Die Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate eines
Geschäftsjahres nach Wahl des einberufenden Organs in einer Stadt in Bayern
statt.

(2) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand und in den
gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat. Die Einberufung
erfolgt durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger. Im Übrigen
richtet sich die Einberufung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist,
mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Die
Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 14 Abs. 1 der
Satzung).

(4) Die Hauptversammlung kann Beschlüsse ohne eine förmliche Einberufung
fassen, wenn alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind und kein Aktionär
dieser Vorgehensweise widerspricht.

§ 14
Teilnahme, Stimmrecht, Vorsitz

(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind die Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Bei der Berechnung
der Anmeldefrist sind weder der Tag des Zugangs der Anmeldung noch der Tag
der Hauptversammlung mitzurechnen. In der Einberufung kann eine kürzere, in
Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Als Nachweis der
Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache
erstellter Nachweis des depotführenden Instituts über den Aktienbesitz aus. Der
Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der
Hauptversammlung zu beziehen. In der Einberufung zur Hauptversammlung
sind die Voraussetzungen für die Anmeldung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu bestimmen.

(2) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats.
Ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats nicht erschienen oder nicht zur Leitung der
Versammlung bereit, so führt den Vorsitz in der Hauptversammlung sein
Stellvertreter. Ist auch dieser nicht erschienen oder nicht zur Leitung der
Versammlung bereit, so bestimmen die erschienenen Aufsichtsratsmitglieder
den Versammlungsleiter.

(3) Für die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.

(4) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der
Abhandlung der Tagesordnung sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmung.
Der Vorsitzende ist ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre vom
Beginn der Hauptversammlung an zeitlich angemessen zu beschränken. Dabei
soll er sich davon leiten lassen, dass die Hauptversammlung in angemessener
und zumutbarer Zeit abgewickelt wird.

(5) Jede Aktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht entsteht mit der Leistung der
gesetzlichen Mindesteinlagen. Beschlüsse der Hauptversammlung werden,
soweit diese Satzung nicht im Einzelfall etwas anderes anordnet oder
zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit
einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die
Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

(6) Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird bei
einer Wahl im ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht,
so findet eine weitere Wahl unter den Personen statt, auf die die beiden
höchsten Stimmenzahlen entfallen sind. Bei dieser weiteren Wahl entscheidet
die höchste Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das durch den Vorsitzenden
der Hauptversammlung zu ziehende Los.

(7) Über die Verhandlungen in der Hauptversammlung und deren Beschlüsse ist ein
Protokoll zu führen.

(8) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch). Der
Widerruf der Vollmacht kann auch durch persönlichen Zugang des
Vollmachtgebers zur Hauptversammlung erfolgen. In der Einberufung der
Hauptversammlung kann eine weitere Erleichterung bestimmt werden. § 135
Aktiengesetz bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person,
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

(9) Die Gesellschaft kann Stimmrechtsvertreter für die Ausübung des Stimmrechts der
Aktionäre nach deren Weisung benennen. § 14 Absatz 8 Satz 2 und 3 der Satzung
gelten für die Bevollmächtigung, deren Widerruf und Nachweis sowie die Weisung,
und deren Änderung und Widerruf entsprechend. Weitere Einzelheiten zu Form und
Fristen für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter, deren Widerruf und
Nachweis sowie die Weisung und deren Änderung und Widerruf werden mit der
Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

(10) Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der
Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer
Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand bestimmt auch die
näheren Einzelheiten des Verfahrens, die er mit der Einberufung der
Hauptversammlung bekannt macht.

(11) Der Vorstand ist ermächtigt, die teilweise oder vollständige Aufzeichnung und
Übertragung der Hauptversammlung in Ton und Bild über elektronische und andere
Medien zuzulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die
Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat.

 

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VI. Jahresabschluss und Gewinnverwendung

§ 15
Jahresabschluss, Lagebericht, Gewinnverwendung

(1) Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss
(Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang und – soweit nach §
264 Abs. 1 HGB erforderlich - den Lagebericht) für das vergangene
Geschäftsjahr aufzustellen und diese Unterlagen nach ihrer Aufstellung
unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem
Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die
Verwendung des Bilanzgewinns machen will.

(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht des Vorstands und
den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das
Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Billigt
der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt,
sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des
Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss und der
Konzernlagebericht, der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands und der
Bericht des Aufsichtsrats sind von der Einberufung der Hauptversammlung an in
den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme der Aktionäre
auszulegen, es sei denn, die Dokumente sind für den selben Zeitraum über die
Internetseite der Gesellschaft zugänglich.

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VII. Schlussbestimmungen

§ 16
Gesetzliche Vorschriften

Soweit dieser Gesellschaftsvertrag keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

§ 17
Wirksamkeitsklausel

Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ungültige Einzelbestimmungen sind so
abzuändern, dass der mit der betreffenden Bestimmung angestrebte Zweck möglichst
vollkommen erreicht wird.

§ 18
Gründungskosten

Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten (Notar,
Handelsregister, Veröffentlichung und Gründungsberatung) bis zu einem Höchstbetrag
von 8.000 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie die Kosten für den Druck
der Aktienurkunden in Höhe von ca. 3.000 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

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"Wir sehen uns im Steigflug" (PDF, 386 KB)

"Wir sehen uns im Steigflug"

Am 13.9.2016 veröffentlichte das Portal 4investors.de ein Interview mit Finanzvorstand Manfred Hochleitner. Ein PDF des Texts können Sie hier herunterladen.

Unternehmenspräsentation (PDF, 2391 KB)

Hier können Sie unsere Unternehmenspräsentation herunterladen (Stand Q2 2016, englisch).

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